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   LSG Niedersachsen-Bremen, 27.11.2013 - L 3 KA 8/11   

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https://dejure.org/2013,42315
LSG Niedersachsen-Bremen, 27.11.2013 - L 3 KA 8/11 (https://dejure.org/2013,42315)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 27.11.2013 - L 3 KA 8/11 (https://dejure.org/2013,42315)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 27. November 2013 - L 3 KA 8/11 (https://dejure.org/2013,42315)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Vertragsarztangelegenheiten

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 24 Abs. 1 SGB X; § 106 Abs. 2 Nr. 1 SGB V; § 106 Abs. 5a S. 1 SGB V; § 84 Abs. 6 S. 1, 4 SGB V; § 84 Abs. 6 S. 1 und S. 4 SGB V
    Wirtschaftlichkeitsprüfung in der vertragsärztlichen Versorgung; Anerkennung einer Praxisbesonderheiten; Keine Hinweispflichten der Prüfgremien; Anerkennung einer Praxisbesonderheit

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wirtschaftlichkeitsprüfung in der vertragsärztlichen Versorgung; Anerkennung einer Praxisbesonderheiten; Keine Hinweispflichten der Prüfgremien; Anerkennung einer Praxisbesonderheit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wirtschaftlichkeitsprüfung in der vertragsärztlichen Versorgung; Anerkennung einer Praxisbesonderheiten; Keine Hinweispflichten der Prüfgremien

  • rechtsportal.de

    Wirtschaftlichkeitsprüfung in der vertragsärztlichen Versorgung; Anerkennung einer Praxisbesonderheit; Keine Hinweispflichten der Prüfgremien

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (13)

  • BSG, 05.06.2013 - B 6 KA 40/12 R

    Wirtschaftlichkeitsprüfung - selbstständige Anfechtbarkeit der Beratung nach §

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 27.11.2013 - L 3 KA 8/11
    Denn Praxisbesonderheiten sind nur anzuerkennen, wenn ein spezifischer, vom Durchschnitt der Vergleichsgruppe signifikant abweichender Behandlungsbedarf des jeweiligen Patientenklientels und die hierdurch hervorgerufenen Mehrkosten nachgewiesen werden ( BSG SozR 4-2500 § 87 Nr. 10; SozR 4-2500 § 84 Nr. 2; Urteil vom 5. Juni 2013 - B 6 KA 40/12 R - juris ).

    Die Darlegungs- und Feststellungslast für besondere, einen höheren Behandlungsaufwand rechtfertigende atypische Umstände wie Praxisbesonderheiten und kompensatorische Einsparungen obliegt dabei dem Arzt ( BSG SozR 4-2500 § 106 Nr. 19; Urteil vom 5. Juni 2013, aaO, mwN ).

    Der Arzt ist gehalten, im Prüfungsverfahren solche Umstände geltend zu machen, die sich aus der Atypik seiner Praxis ergeben, aus seiner Sicht auf der Hand liegen und den Prüfgremien nicht ohne Weiteres anhand der Verordnungsdaten und der Honorarabrechnungen bekannt sind oder sein müssen ( BSG, Urteil vom 5. Juni 2013, aaO ).

    Der diesbezügliche Vortrag muss substantiiert sein, dh so genau wie möglich ( BSG, Urteil vom 5. Juni 2013, aaO ) und plausibel ( BSG SozR 4-2500 § 106 Nr. 19 ).

    Die Mitteilung, vermehrt Altenheimpatienten zu behandeln, reicht zur Geltendmachung einer Praxisbesonderheit ebenfalls nicht aus, weil allein hieraus noch kein erhöhter Verordnungsaufwand ersichtlich wird ( vgl hierzu ausdrücklich BSG, Urteil vom 5. Juni 2013 - B 6 KA 40/12 R - juris ).

    Der Hinweis auf derartige schwierige Krankheitsfälle ist darüber hinaus schon deshalb nicht zur Begründung einer Besonderheit geeignet, weil sich solche Fälle in jeder Praxis finden ( BSG SozR 3-2500 § 106 Nr. 27 und 49; SozR 4-2500 § 84 Nr. 2; Urteil vom 5. Juni 2013, aaO ).

    Die Mitwirkung der Prüfgremien beim Aufgreifen von Praxisbesonderheiten beschränkt sich vielmehr darauf, dass diese zum einen verpflichtet sind, bereits von Amts wegen Ermittlungen hinsichtlich solcher Umstände durchzuführen, die typischerweise innerhalb der Fachgruppe unterschiedlich und daher augenfällig sind ( vgl BSG, Urteil vom 5. Juni 2013, aaO, mwN zur bisherigen Rechtsprechung ).

  • BSG, 16.07.2008 - B 6 KA 57/07 R

    Wirtschaftlichkeitsprüfung - Beiziehung der erweiterten Arzneimitteldateien durch

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 27.11.2013 - L 3 KA 8/11
    Die Darlegungs- und Feststellungslast für besondere, einen höheren Behandlungsaufwand rechtfertigende atypische Umstände wie Praxisbesonderheiten und kompensatorische Einsparungen obliegt dabei dem Arzt ( BSG SozR 4-2500 § 106 Nr. 19; Urteil vom 5. Juni 2013, aaO, mwN ).

    Der diesbezügliche Vortrag muss substantiiert sein, dh so genau wie möglich ( BSG, Urteil vom 5. Juni 2013, aaO ) und plausibel ( BSG SozR 4-2500 § 106 Nr. 19 ).

  • BSG, 21.06.1995 - 6 RKa 35/94

    Berücksichtigung von Praxisbesonderheiten bei der vertragsärztlichen

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 27.11.2013 - L 3 KA 8/11
    Der Hinweis auf derartige schwierige Krankheitsfälle ist darüber hinaus schon deshalb nicht zur Begründung einer Besonderheit geeignet, weil sich solche Fälle in jeder Praxis finden ( BSG SozR 3-2500 § 106 Nr. 27 und 49; SozR 4-2500 § 84 Nr. 2; Urteil vom 5. Juni 2013, aaO ).

    Wenn der Gesetzgeber in § 106 Abs. 5a S 1 SGB V mit "Praxisbesonderheiten" im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfung nach Richtgrößen einen Rechtsbegriff aufgegriffen hat, dessen Inhalt in ständiger BSG-Rspr ( vgl zB BSG SozR 3-2500 § 106 Nr. 27; Urteil vom 12. Oktober 1994 - 6 RKa 6/93 - juris ) im Wesentlichen geklärt ist, mussten die von Richtgrößenprüfungen betroffenen Vertragsärzte vielmehr damit rechnen, dass die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung erarbeiteten Kriterien für die Darlegung und Anerkennung von Praxisbesonderheiten auch im Richtgrößenverfahren gelten.

  • LSG Berlin-Brandenburg, 06.06.2012 - L 7 KA 99/09

    Wirtschaftlichkeitsprüfung - Richtgrößenprüfung - Praxisbesonderheiten -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 27.11.2013 - L 3 KA 8/11
    Der Senat teilt in diesem Zusammenhang nicht die Auffassung des LSG Berlin-Brandenburg ( vgl hierzu Urteil vom 6. Juni 2012 - L 7 KA 99/09 - juris ), wonach die Prüfgremien im Klageverfahren (generell) nicht mehr damit gehört werden können, das Vorbringen des geprüften Arztes sei unsubstantiiert gewesen, wenn sie auf der Grundlage des Vortrags im Verwaltungsverfahren bereits eine Sachprüfung über das Vorliegen von Praxisbesonderheiten (hier: hinsichtlich des besonderen Versorgungsbedarfs von sieben Patienten) eingestiegen sind ( vgl dazu auch Senatsurteile vom 27. November 2013 - L 3 KA 92/11 und L 3 KA 93/11 ).

    Der anders lautenden Auffassung des LSG Berlin-Brandenburg ( Urteil vom 6. Juni 2012, aaO ), das meint, auch schon für das Jahr 2000 hätten die Beurteilungsmaßstäbe der Prüfgremien offen gelegt werden müssen, um eine gleichmäßige Rechtsanwendung zu ermöglichen, folgt der Senat deshalb nicht.

  • BSG, 22.06.2005 - B 6 KA 80/03 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Berechnung der regionalisierten Praxisbudgets des

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 27.11.2013 - L 3 KA 8/11
    Denn Praxisbesonderheiten sind nur anzuerkennen, wenn ein spezifischer, vom Durchschnitt der Vergleichsgruppe signifikant abweichender Behandlungsbedarf des jeweiligen Patientenklientels und die hierdurch hervorgerufenen Mehrkosten nachgewiesen werden ( BSG SozR 4-2500 § 87 Nr. 10; SozR 4-2500 § 84 Nr. 2; Urteil vom 5. Juni 2013 - B 6 KA 40/12 R - juris ).

    Dass unter "Praxisbesonderheiten" in diesen Verfahren nichts anderes zu verstehen ist als in der bisherigen Wirtschaftlichkeitsprüfung nach Durchschnittswerten, ist mittlerweile vom BSG bestätigt worden ( vgl erstmals Urteil vom 22. Juni 2005 - B 6 KA 80/03 = SozR 4-2500 § 87 Nr. 10 Rn 35; außerdem zB SozR 4-2500 § 84 Nr. 2 ), war aber auch vorher im Schrifttum weithin anerkannt ( so schon Raddatz, Die Wirtschaftlichkeit der Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen Versorgung in der Rechtsprechung, Abschnitt 6.8.1.3, Bearbeitungsstand April 1993; Peikert, Richtgrößen und Richtgrößenprüfungen nach dem ABAG, MedR 2003, 29, 33; Engelhard in: Hauck, SGB V, § 106 Rn 189, Bearbeitungsstand Dezember 2004 ).

  • BSG, 30.11.1994 - 6 RKa 16/93

    Grenzwerte - Festlegung - Vertragsarzt - Wirtschaftlichkeitsprüfung

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 27.11.2013 - L 3 KA 8/11
    Daher ist es erforderlich, dass die Prüfgremien ihre Ausführungen zum Vorliegen der Voraussetzungen für Maßnahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfung in dem zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens ergehenden Bescheid derart verdeutlichen, dass im Rahmen der - infolge von Beurteilungs- und Ermessensspielräumen der Gremien eingeschränkten - sozialgerichtlichen Überprüfung zumindest die zutreffende Anwendung der einschlägigen Beurteilungsmaßstäbe im Einzelfall erkennbar und nachvollziehbar ist ( BSG SozR 3-2500 § 106 Nr. 25 ).
  • BSG, 15.11.1995 - 6 RKa 58/94

    Zulässigkeit der Mitwirkung einer bei der Kassenärztlichen Vereinigung

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 27.11.2013 - L 3 KA 8/11
    Insbesondere ist es zur Erfüllung der den Prüfgremien obliegenden Begründungspflicht aber nicht erforderlich, ausdrücklich auf vom Arzt geltend gemachte Praxisbesonderheiten einzugehen, für dessen Vorliegen sich im Prüfverfahren keine Anhaltspunkte ergeben haben und zu denen keine substantiierten Ausführungen erfolgt sind ( BSG SozR 3-1300 § 16 Nr. 1; vgl hierzu auch Engelhard in: Hauck/Noftz, Kommentar zum SGB V, Stand: November 2013, § 106 Rn 579 mwN ).
  • BSG, 09.03.1994 - 6 RKa 18/92

    RLV 2009 - Verlangen Sie eine Offenlegung der Fallwertberechnung

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 27.11.2013 - L 3 KA 8/11
    Die Anforderungen an die Darlegungen dürfen allerdings nicht überspannt werden, zumal sich gerade Maßnahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfung regelmäßig an einen sachkundigen Personenkreis richten ( BSG SozR 3-2500 § 106 Nr. 23 ).
  • BSG, 12.10.1994 - 6 RKa 6/93

    Ärztlicher Behandlungsschein - Wirtschaftlichkeitsprüfung -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 27.11.2013 - L 3 KA 8/11
    Wenn der Gesetzgeber in § 106 Abs. 5a S 1 SGB V mit "Praxisbesonderheiten" im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfung nach Richtgrößen einen Rechtsbegriff aufgegriffen hat, dessen Inhalt in ständiger BSG-Rspr ( vgl zB BSG SozR 3-2500 § 106 Nr. 27; Urteil vom 12. Oktober 1994 - 6 RKa 6/93 - juris ) im Wesentlichen geklärt ist, mussten die von Richtgrößenprüfungen betroffenen Vertragsärzte vielmehr damit rechnen, dass die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung erarbeiteten Kriterien für die Darlegung und Anerkennung von Praxisbesonderheiten auch im Richtgrößenverfahren gelten.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 27.11.2013 - L 3 KA 92/11

    Wirtschaftlichkeitsprüfung in der vertragsärztlichen Versorgung; Nachweis von

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 27.11.2013 - L 3 KA 8/11
    Der Senat teilt in diesem Zusammenhang nicht die Auffassung des LSG Berlin-Brandenburg ( vgl hierzu Urteil vom 6. Juni 2012 - L 7 KA 99/09 - juris ), wonach die Prüfgremien im Klageverfahren (generell) nicht mehr damit gehört werden können, das Vorbringen des geprüften Arztes sei unsubstantiiert gewesen, wenn sie auf der Grundlage des Vortrags im Verwaltungsverfahren bereits eine Sachprüfung über das Vorliegen von Praxisbesonderheiten (hier: hinsichtlich des besonderen Versorgungsbedarfs von sieben Patienten) eingestiegen sind ( vgl dazu auch Senatsurteile vom 27. November 2013 - L 3 KA 92/11 und L 3 KA 93/11 ).
  • BVerfG, 27.10.1999 - 1 BvR 385/90

    Akteneinsichtsrecht

  • BSG, 18.06.1997 - 6 RKa 52/96

    Bestimmung der Grenze zum offensichtlichen Mißverhältnis in der

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 27.11.2013 - L 3 KA 93/11
  • SG Hannover, 01.06.2016 - S 78 KA 214/15
    Daher ist es erforderlich, dass die Prüfgremien ihre Ausführungen zum Vorliegen der Voraussetzungen für Maßnahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfung in dem zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens ergehenden Bescheid derart verdeutlichen, dass im Rahmen der - infolge von Beurteilungs- und Ermessensspielräumen der Gremien eingeschränkten - sozialgerichtlichen Überprüfung zumindest die zutreffende Anwendung der einschlägigen Beurteilungsmaßstäbe im Einzelfall erkennbar und nachvollziehbar ist (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 27.11.2013 - L 3 KA 93/11; Urteil vom 27.11.2013 - L 3 KA 8/11 mwN).

    Allerdings dürfen die Anforderungen an die Darlegungen insoweit auch nicht überspannt werden, zumal sich gerade Maßnahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfung regelmäßig an einen sachkundigen Personenkreis richten (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 27.11.2013 - L 3 KA 93/11; Urteil vom 27.11.2013 - L 3 KA 8/11).

    Daher müssen die Ausführungen in einem Regressbescheid erkennen lassen, wie das Behandlungsverhalten eines Arztes bewertet worden ist und auf welche Erwägungen die getroffene Kürzungsmaßnahme beruht (BSG, Urteil vom 16.07.2003 - B 6 KA 14/02 R, Rn 22 mwN; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 27.11.2013 - L 3 KA 93/11; Urteil vom 27.11.2013 - L 3 KA 8/11 mwN).

    Diese Begründungsverpflichtung gilt allerdings nicht für solche Praxisbesonderheiten, für deren Vorliegen sich im Prüfverfahren keine Anhaltspunkte ergeben haben und zu denen keine substantiierten Ausführungen erfolgt sind (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 27.11.2013 - L 3 KA 93/11; Urteil vom 27.11.2013 - L 3 KA 8/11 mwN).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 13.12.2016 - L 3 KA 58/16
    Das reicht für sich genommen aber regelmäßig nicht zur Substantiierung von Praxisbesonderheiten aus, weil derartige Auflistungen nicht erklären können, warum ein spezifischer Behandlungsbedarf in der Patientenschaft vorliegt, die vom Durchschnitt der Vergleichsgruppe signifikant abweicht (Urteil des erkennenden Senats vom 27. November 2013 - L 3 KA 8/11, juris Rn 22 mwN).

    Im Übrigen sprechen die jeweiligen Anteile der auf diese Verordnungsbereiche entfallenden Kosten am Gesamtverordnungsvolumen - zwischen 0, 02 vH für entzündliche Darmerkrankungen und 1, 02 vH für Bisphosphonate - und der Umstand, dass die AStin offenbar ein breites Behandlungsspektrum aufweist, wie es in jeder allgemeinmedizinischen Praxis zu erwarten ist, gerade gegen einen besonderen Behandlungsschwerpunkt (vgl auch dazu Senatsurteil vom 27. November 2013 aaO, Rn 23).

    Darin kann für sich genommen ebenfalls keine Besonderheit der Praxis der AStin erkannt werden; dass sich Patienten, die in fachärztlicher Behandlung stehen, zur Ausstellung von Folgeverordnungen zum Hausarzt begeben, entspricht nach den Erfahrungen des Senats vielmehr einer weit verbreiteten Praxis (vgl dazu etwa LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 27. November 2013 aaO; Urteil vom 24. Februar 2016 - L 3 KA 40/13 mwN).

    Abgesehen davon reicht die Mitteilung, vermehrt ältere Patienten (insbes Heimbewohner) zu betreuen, zur Geltendmachung einer Praxisbesonderheit nicht aus, weil allein daraus noch kein erhöhter Verordnungsaufwand ersichtlich wird (Senatsurteil vom 27. November 2013 aaO).

  • BSG, 17.10.2012 - B 6 KA 40/11 R

    Medizinisches Versorgungszentrum - Anstellungsgenehmigung tritt nicht an Stelle

    Das Berufungsverfahren wird unter dem Aktenzeichen L 3 KA 8/11 geführt und ist noch nicht abgeschlossen .
  • BSG, 17.10.2012 - B 6 KA 41/11 R

    Kassenärztliche Vereinigung (KÄV) - Anfechtung der Zusicherung und Genehmigung

    Dieser auf das MVZ übertragene Versorgungsauftrag, den die Klägerin im Verfahren L 3 KA 8/11 vor dem LSG für das Saarland angreift, ist nach § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des hier zu entscheidenden Verfahrens geworden.
  • BSG, 17.10.2012 - B 6 KA 39/11 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Beteiligtenfähigkeit einer

    Gegen das Urteil ist Berufung eingelegt worden (L 3 KA 8/11).
  • BSG, 17.10.2012 - B 6 KA 42/11 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Beteiligtenfähigkeit einer

    Die Genehmigung zugunsten des MVZ, die die Klägerin auch im Verfahren L 3 KA 8/11 vor dem LSG für das Saarland angreift, ist nach § 96 SGG Gegenstand dieses Verfahrens geworden.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 31.05.2017 - L 3 KA 26/14
    Die auch hier gegebene Behandlung eines breiten Spektrums derartiger Erkrankungen stellt für Allgemeinmediziner keine Besonderheit dar, sondern ist für diese Arztgruppe geradezu typisch (st Senatsrspr, vgl zB Urteil vom 27. November 2013 - L 3 KA 8/11 - juris; Urteil vom 5. März 2014 - L 3 KA 90/12; Urteil vom 4. November 2015 - L 3 KA 16/12).

    Wie der Senat bereits entschieden hat (grundlegend: Urteil vom 27. November 2013 - L 3 KA 8/11 - juris), ist es zur Erfüllung dieser Begründungspflicht aber nicht erforderlich, ausdrücklich auch auf vom Arzt geltend gemachte Praxisbesonderheiten einzugehen, für dessen Vorliegen sich im Prüfverfahren keine Anhaltspunkte ergeben haben und zu denen keine substantiierten Ausführungen erfolgt sind (BSG SozR 3-1300 § 16 Nr. 1; vgl hierzu auch Engelhard in: Hauck/Noftz, Kommentar zum SGB V, Stand: März 2017, § 106 Rn 579 mwN).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 06.09.2017 - L 3 KA 55/15
    d) Auf das Vorliegen weiterer Praxisbesonderheiten musste der Beklagte im angefochtenen Bescheid nicht eingehen, weil der diesbezügliche Vortrag des Klägers im Verwaltungsverfahren nicht ausreichend substantiiert gewesen ist (vgl hierzu Senatsurteil vom 27. November 2013 - L 3 KA 8/11).

    Bereits aus der Fülle dieser Indikationen ergibt sich, dass die Praxis des Klägers keine besondere Ausrichtung, sondern das normale breite Behandlungsspektrum eines Allgemeinmediziners aufweist (in diesem Sinne auch die st Senatsrechtsprechung, zB Urteil vom 27. November 2013 - L 3 KA 8/11; Urteil vom 9. Dezember 2015 - L 3 KA 40/14).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 20.02.2017 - L 3 KA 129/16
    Das reicht für sich genommen aber regelmäßig nicht zur Substantiierung von Praxisbesonderheiten aus, weil derartige Auflistungen nicht erklären können, warum ein spezifischer Behandlungsbedarf in der Patientenschaft vorliegt, die vom Durchschnitt der Vergleichsgruppe signifikant abweicht (Urteil des erkennenden Senats vom 27. November 2013 - L 3 KA 8/11, juris Rn 22 mwN).

    Im Übrigen sprechen die jeweiligen Anteile der auf diese Verordnungsbereiche entfallenden Kosten am Gesamtverordnungsvolumen - zwischen 0, 2 vH für Antidementiva und 7 vH für PPI - und der Umstand, dass die AStin offenbar ein breites Behandlungsspektrum aufweist, wie es in jeder allgemeinmedizinischen Praxis zu erwarten ist, gerade gegen einen besonderen Behandlungsschwerpunkt (vgl auch dazu Senatsurteil vom 27. November 2013 aaO, Rn 23).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 26.11.2014 - L 3 KA 104/12

    Wirtschaftlichkeitsprüfung - Richtgrößenprüfung - Datenfehler - Verordnungskosten

    d) Weiterhin weist der Senat darauf hin, dass er an seiner in mehreren einstweiligen Rechtsschutzverfahren zu den Richtgrößenprüfungen in Niedersachsen der Jahre 2001 bis 2003 vertretenen (vorläufigen) Auffassung - wonach sich die Prüfgremien auch dann noch auf die fehlende Substantiierung im Vortrag eines Arztes zu den von ihm geltend gemachten Praxisbesonderheiten berufen können, wenn sie diese ganz oder teilweise anerkannt haben (vgl hierzu ua LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 16. November 2012 - L 3 KA 75/12 B ER -) - in der Hauptsache nicht mehr festhält ( in diesem Sinne zB schon Senatsurteil vom 27. November 2013 - L 3 KA 8/11 ).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 30.11.2016 - L 3 KA 53/13
  • SG Hannover, 03.02.2016 - S 78 KA 153/15
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 26.09.2018 - L 3 KA 51/15
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 13.12.2017 - L 3 KA 11/15
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